Februar, 2021
Atomkraft
Die Europäische Kommission schlägt vor, Atomkraft in die Taxonomie aufzunehmen. Im Wesentlichen müssen die entsprechenden Anlagen dafür den Euratom-Vertrag erfüllen, und der betreffende Mitgliedsstaat muss einen Plan für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle bis 2050 vorlegen können. Dieser Vorschlag steht nicht im Einklang mit dem in der Taxonomie verankerten Grundsatz des "Do no significant harm" (DNSH), denn die Entsorgung hochradioaktiver Abfälle bleibt ungelöst. Es gibt in der EU kein Endlager, das tatsächlich in Betrieb ist und empirische Belege oder wissenschaftliche Analysen zu den langfristigen Auswirkungen der Entsorgung hochradioaktiver Abfälle liefern könnte. Eine Technologie, die künftigen Generationen erhebliche Mengen hochproblematischer Abfälle hinterlässt, kann nicht als mit dem Do-no-significant-harm-Prinzip vereinbar angesehen werden. Außerdem kann keine der derzeit verfügbaren Reaktor-Technologien das Auftreten schwerer Unfälle ausschließen. Auch wenn das Risiko sehr gering sein mag, stellt es in Verbindung mit den potenziell immensen Schäden, die solche Unfälle verursachen können, einen Verstoß gegen das DNSH-Prinzip dar. Zudem werden keine Kriterien für den Abbau und die Verarbeitung von Uran definiert, das für den Betrieb der Anlagen erforderlich sind.
Erdgas
Die Europäische Kommission schlägt vor, Erdgas-betriebene Kraftwerke in die Taxonomie aufzunehmen, wenn sie die Grenze von 270 g/kWh direkten Emissionen oder 550 kg/kW durchschnittlichen direkten Emissionen über 20 Jahre nicht überschreiten. Letzteres ist ein Kapazitätskriterium, das bis zu 1,4 Milliarden Tonnen CO2e als nachhaltig deklariert, wenn alle bestehenden Kohlekraftwerke durch Gaskraftwerke ersetzt werden. Es führt auch dazu, dass es praktisch keinen Schwellenwert für die Emissionen pro kWh in den nächsten zehn Jahren gibt, und dass positive Treibhausgas-Emissionen sogar über das Jahr 2050 hinaus als nachhaltig gelten. Diese Kriterien setzen Anreize für den Bau einer großen Zahl von Gaskraftwerken, anstatt erneuerbare Energien auszubauen und Technologien zur direkten Stromnutzung voranzubringen. Sie verstoßen gegen den Grundsatz der Technologieneutralität, da sie deutlich höhere Emissionen festlegen als das Kriterium von 100 g CO2e/kWh Lebenszyklusemissionen, das in der Taxonomie für andere Energieträger gilt. Darüber hinaus machen es diesen Kriterien fast unmöglich, die Taxonomie-Konformität von Investitionen zu überprüfen, was zu einer erheblichen Unsicherheit für berichtspflichtige Unternehmen, Prüfer und Investoren führt.
Weitere Details und welche Empfehlung das Umweltbundesamt (UBA) der Europäischen Kommission zu diesem Thema gibt, lesen Sie im nachfolgenden Bericht:
UBA Empfehlung zur EU-Taxonomie
Außerdem lesen Sie im anschließenden UBA-Kommentar zum Entwurf eines delegierten Rechtsakts der EU-Kommission über die Aufnahme von Kernenergie und fossilem Gas in die EU-Taxonomie:
No Greenwashing of the EU’s Anti-Greenwashing Taxonomy
Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aus dem September 2020 die nachhaltige Finanz-Taxonomie beschreibt, erfahren Sie in diesem Dokument:
Quelle:
Umweltbundesamt
Präsidialbereich / Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Internet
Wörlitzer Platz 1
06844 Dessau-Roßlau
Telefon: +49-340-2103-2416
E-Mail: buergerservice@uba.de